INHALT​

EMAS (Eco-Management and Audit Scheme)

1. EMAS – Umweltschutz und Nachhaltigkeit aus Europa

Ein verantwortungsvoller Umgang mit den natürlichen Ressourcen und der Schutz der Umwelt sichert unsere Lebensgrundlagen – jetzt und für die kommenden Generationen. Mit unserem wirtschaftlichen Handeln üben wir einen großen Einfluss auf den Zustand der Umwelt aus. Daher stehen Organisationen (Unternehmen, Behörden, etc.) in einer besonderen moralischen und rechtlichen Verpflichtung. Sie müssen dafür Sorge tragen…

1. EMAS – UMWELTSCHUTZ UND NACHHALTIGKEIT AUS EUROPA

Ein verantwortungsvoller Umgang mit den natürlichen Ressourcen und der Schutz der Umwelt sichert unsere Lebensgrundlagen – jetzt und für die kommenden Generationen. Mit unserem wirtschaftlichen Handeln üben wir einen großen Einfluss auf den Zustand der Umwelt aus. Daher stehen Organisationen (Unternehmen, Behörden, etc.) in einer besonderen moralischen und rechtlichen Verpflichtung. Sie müssen dafür Sorge tragen…

  • ihren Einfluss auf die Umwelt zu minimieren,
  • Umweltschädigungen vorzubeugen,
  • ihre Umweltleistung zu verbessern,
  • ihre rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und
  • nachhaltig und ressourcen- und energieeffizient zu wirtschaften.

Diesen Verpflichtungen gerecht zu werden stellt Organisationen mitunter vor enorme Herausforderungen. EMAS unterstützt Organisationen dabei eine ganzheitliche Strategie im Dreiklang zwischen Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit zu realisieren.

Konkreter: EMAS kann Unternehmen systematisch bei der

  • effizienten Ressourcennutzung und dem
  • betrieblichen Umweltschutz unterstützen,
  • Compliance sicherstellen,
  • Kosten senken und
  • Innovationsfähigkeit stärken.

EMAS kann unabhängig von Branche, Organisationsform, Größe, oder Mitarbeiteranzahl weltweit angewendet werden. Die Begutachtung und Validierung durch rechtlich zugelassene Umweltgutachter (mit der branchenspezifischen Fachkunde) bestätigt Organisationen die Wirksamkeit des Umweltmanagements und die rechtliche Konformität.

Mit der Veröffentlichung der validierten Umwelterklärung kommunizieren Organisationen ihren Beitrag zum Umweltschutz nach Innen und nach Außen. Sie fördern das Umweltbewusstsein und übernehmen gesellschaftliche Verantwortung.

2. Rechtlicher Rahmen und Historie

Die rechtliche Grundlage für EMAS wurde am 1.7.1987 mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) geschaffen. Aufgrund des wachsenden Reformdrucks durch die Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wurden die Entscheidungsverfahren und Kompetenzen der EU-Organe modernisiert. Mit Artikel 25 der EEA wurden die Zuständigkeiten der EWG auf den Bereich Umwelt ausgeweitet. Erstmalig wurde für die gesamte EWG eine einheitliche Umweltpolitik festgelegt, die folgende Ziele beinhaltete:

  • Die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern
  • Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen
  • Eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten

Für die Zielerfüllung sollten alle Tätigkeiten dem Grundsatz unterliegen, dass Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen ist und sie möglichst an der Quelle zu beseitigen sind. Darüber hinaus wurde das Verursacherprinzip aufgenommen: Es besagt, dass Kosten umwelt(recht)licher Maßnahmen durch den Verursacher der Umweltbeeinträchtigungen getragen werden müssen.

Eine weitere rechtliche Festigung erfolgte 1992 mit dem Vertrag von Maastricht. Darin verpflichtete sich die Kommission, für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen, allen Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen.

Bereits vor der Implementierung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) und den Vertrag von Maastricht, gab es innerhalb Europas Anstrengungen im Bereich des Umweltschutzes. 1974 wurde durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) das erste Umweltaktionsprogramm verabschiedet. Die Umweltaktionsprogramme setzen bis heute Rahmenbedingungen für die mittel- und langfristigen Ziele der europäischen Umweltpolitik fest.

Die Einigung jedoch auf eine europäische Umweltpolitik und einen gemeinsamen Binnenmarkt im Jahre 1987, legte den Grundstein für europaweite Normen für den Umweltschutz – und somit auch für die Entwicklung des EMAS.

Am 1. Februar 1993 wurde das fünfte Umweltaktionsprogramm mit dem Titel „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ verabschiedet. In Reaktion auf eine Verschlechterung des Zustandes der Umwelt in vielen Bereichen (u.a. Luft, Gewässer, Artenvielfalt) wurden weitere Ziele formuliert und umweltbezogene Prioritäten in den Bereichen Globale Erwärmung, Übersäuerung, Artenschutz, Wasserwirtschaft, städtische Umwelt, Küstengebiete und Abfallwirtschaft gesetzt.

Mit diesem Umweltaktionsprogramm wurde die zweigeteilte Verantwortung der Unternehmen sowohl für die Stärkung der Wirtschaft als auch für den Schutz der Umwelt betont. Insbesondere die Industrie trägt hierbei eine Eigenverantwortung zur Bewältigung der Folgen für die Umwelt, die sich aus ihren Tätigkeiten ergeben. Hierzu bedurfte es eines aktiven, auf Freiwilligkeit basierenden Konzepts.

Die erste EMAS-Verordnung ((EWG) Nr. 1836/93) wurde am 29. Juni 1993 verabschiedet. Der Grundstein für ein europaweites gemeinschaftliches System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung war gelegt. Die übergreifende Zielsetzung lag in der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes.

Bereits in dieser ersten EMAS-Verordnung (EMAS-VO) wurde festgelegt, dass die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Bemühungen der Unternehmen um eine Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes oberste Priorität haben musste. Hierfür sollten zugelassene Umweltgutachter eine unabhängige und unparteiische Prüfung des Managementsystems, der Umweltbetriebsprüfung und der Umwelterklärung vornehmen.

Eine weitere Anforderung bestand bereits damals darin, dass Unternehmen zumindest angeregt werden sollten, in Form einer validierten Umwelterklärung die Öffentlichkeit über die relevanten Umweltfaktoren und deren Handhabung zu informieren.

1995 wurde die erste EMAS-VO durch das Umweltauditgesetz (UAG) in deutsches Recht umgesetzt. Das Umweltauditgesetz regelt die Anforderungen an Qualifikation, Zulassung und Überwachung von Umweltgutachtern.

Weitere Informationen zu Umweltgutachtern finden Sie hier: Umweltgutachter bei der Müller-BBM Cert Umweltgutachter GmbH

Am 19. März 2001 wurde die zweite EMAS-Verordnung ((EG)Nr. 761/2001) verabschiedet. Zielsetzung war es, EMAS mit den Erfahrungen aus der ersten Phase weiterzuentwickeln.

Eine wichtige Erweiterung betraf den Anwendungsbereich, der von rein gewerblichen Tätigkeiten auf „Organisationen“ ausgedehnt wurde. Unter diesem Begriff wurden nun alle Gesellschaften, Körperschaften, Betriebe, Unternehmen und Behörden subsummiert.

Die zweite zentrale Neuerung stellte die Implementierung der Struktur und der Anforderungen der 1996 verabschiedeten internationalen Norm ISO 14001 für Umweltmanagementsysteme dar.

Am 25. November 2009 wurde die dritte EMAS-Verordnung ((EG) Nr. 1221/2009) veröffentlicht, die mit ihren geänderten Anhängen I bis IV (durch die Verordnungen (EU) 2017/1505 und (EU) 2018/2026) bis zum heutigen Tag gültig ist.

Diese zweite Novellierung der EMAS-VO begründete sich vor allem auf drei Erkenntnisse:

  1. Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft wurde die Verbesserung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Unternehmen als Teil der Strategie zur Erfüllung der Umweltziele festgelegt. Hierzu sollte EMAS attraktiver gestaltet und dadurch die Umsetzung in Unternehmen gefördert werden.
  2. In dem im Jahr 2008 verabschiedeten Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für die nachhaltige Industriepolitik wurde festgestellt, dass EMAS Organisationen bei der Optimierung ihrer Produktionsprozesse, der Verringerung ihrer Umweltauswirkungen und bei der effektiveren Ressourcennutzung unterstützt.
  3. Um dieses Potential für ressourceneffizientere Produktionsprozesse auszuschöpfen wurde es als unabdingbar angesehen, das System grundlegend zu überarbeiten und Unternehmen stärker einzubinden, ohne dabei die hohen Anforderungen von EMAS abzumildern. Die grundlegende Funktionsweise und die Anwendbarkeit mussten verbessert werden. Zudem wurde gefordert insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen den Verwaltungsaufwand und die -kosten zu reduzieren, um eine breitere freiwillige Beteiligung zu fördern.

Dementsprechend waren die relevantesten Neuerungen die folgenden:

  • Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Unternehmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
  • Erleichterungen hinsichtlich der Erstellung der Umwelterklärung für kleine und mittlere Unternehmen
  • Forderung nach Erleichterungen für die behördliche Überwachung und Kosteneinsparung von EMAS-Unternehmen
  • Stärkere Beteiligung der Mitarbeiter, um die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen und zeitgleich das individuelle Umweltbewusstsein zu stärken (Ein Multiplikator von Wissen, der bis in den privaten Bereich hineinragt.)
  • Offener Dialog mit der Öffentlichkeit über die Umweltleistung
  • Aufnahme der Änderungen aus der 2004 novellierten ISO 14001

Seit der EMAS II – Verordnung ist die ISO 14001 in EMAS integriert. Ihre Anforderungen werden durch die Anhänge I (Umweltprüfung), II (Anforderungen an das Umweltmanagementsystem), III (interne Umweltbetriebsprüfung) und VI (Umweltberichterstattung) der EMAS-VO implementiert.

Mit der letzten Novellierung im Jahre 2015 wurde die ISO 14001 grundlegend überarbeitet und erweitert. Um die Kompatibilität mit und die Integration in EMAS zu gewährleisten, wurden die Anhänge I bis IV überarbeitet und bestehende Lücken geschlossen. Die notwendigen Anpassungen wurden mit der Verordnung (EU) 2017/1505 zur Änderung der Anhänge I, II und III und der Verordnung (EU) 2018/2026 zur Änderung von Anhang IV umgesetzt.

Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • Die Integration der neuen Themen der ISO 14001:2015, wie die Betrachtung des Kontextes der Organisation und der interessierten Parteien und die Berücksichtigung von Chancen und Risiken für das Umweltmanagementsystem und die Umweltleistung.
  • Die Stärkung der Lebenswegbetrachtung.
  • Inhalt und Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung wurden hinsichtlich der Einhaltung von bindenden und freiwillig eingegangenen Verpflichtungen, sowie der Zielerreichung und Maßnahmenplanung erweitert. So soll die Berichterstattung gegenüber der obersten Leitung gestärkt werden.
  • Direkte und indirekte Umweltaspekte sind nun in der Umwelterklärung stärker in den Mittelpunkt zu stellen.
  • Das EMAS-Nutzerhandbuch wurde um ein Verfahren für Stichprobenprüfungen bei Organisationen mit mehreren Standorten erweitert.

Mit der folgenden Änderung des Anhanges IV der EMAS-VO wurde der Grundstein für eine Erweiterung des Geltungsbereiches von EMAS-Validierungen geschaffen:

„Organisationen können sich entschließen, ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen beizufügen. Sämtliche Angaben in der Umwelterklärung werden durch den Umweltgutachter validiert.“  ( Verordnung (EU) 2018/2026)

Organisationen werden also dazu ermutigt, freiwillig weitergehende Angaben, etwa in Bezug auf kulturelle, soziale, finanzielle, ökonomische, kulturelle oder wettbewerbliche Aspekte in ihre Umwelterklärung zu integrieren, die in der Folge, aufgrund der Validierung durch einen Umweltgutachter, glaubwürdig gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert werden können.

Der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit erkannt, die Kompetenzen der Umweltgutachter zu stärken. So wurde die Kompetenz der Umweltgutachter im Zweck des Umweltauditgesetz in § 1 um die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und um die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung erweitert. EMAS hat somit einen ersten Schritt hin zu einem Nachhaltigkeitsmanagement gemacht.

3. Welche Unterschiede bestehen zwischen EMAS und der ISO 14001?

Einer der maßgeblichen Unterschiede zwischen EMAS und der ISO 14001 besteht darin, dass EMAS mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und dem Umweltauditgesetz über eine gesetzliche Grundlage verfügt, wohingegen die ISO 14001 eine privatrechtliche internationale Norm verkörpert. Daraus ergeben sich höhere Anforderungen an die Einführung und Umsetzung von EMAS. Der Vorteil: Zahlreiche umweltrelevante Rechtsnormen gewähren EMAS-Unternehmen Vorteile und Vergünstigungen.

Ein inhaltlicher Vergleich offenbart die wesentlichen Unterschiede: EMAS deckt alle Anforderungen der ISO 14001 ab und geht deutlich darüber hinaus.

  • EMAS ist leistungsorientiert. Anstatt der Verbesserung des Umweltmanagementsystems wird die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung gefordert.
  • EMAS erfordert die Kommunikation der Umweltleistung nach außen in einer validierten Umwelterklärung. Organisationen müssen also transparent mit ihren Stakeholdern und der Öffentlichkeit kommunizieren.
  • EMAS fordert einen Nachweis zur Einhaltung alle relevanter Umweltrechtsvorschriften. Die Rechtskonformität wird im Rahmen der Validierung durch einen Umweltgutachter geprüft und bestätigt. Organisationen erhöhen dadurch auch ihre Rechtssicherheit.
  • EMAS fordert eine aktive Beteiligung der Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung. Nur so können Potentiale für Identifikation und Innovation genutzt werden.
  • EMAS-Unternehmen werden in einem öffentlichen Register geführt.


Gleichwohl sind beide Managementsysteme für alle Branchen und Betriebsgrößen geeignet und weltweit anwendbar.

Eine umfassende Übersicht über die Unterschiede zwischen beiden Systemen bietet die Publikation „EMAS – Mehrwert schaffen, Risiken vermeiden. Die Stärken von EMAS gegenüber der ISO 14001“ die vom Umweltgutachterausschuss beim Bundesumweltministerium publiziert wurde.

4. Welche Vorteile bietet EMAS?

EMAS unterstützt Organisationen dabei eine ganzheitliche Strategie im Dreiklang zwischen Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit zu realisieren. Folgende Vorteile ergeben sich durch eine Validierung nach EMAS:

  • Stärkung und Systematisierung des betrieblichen Umweltschutzes
  • Aktiver Beitrag zum Klimaschutz
  • Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz
  • Reduzierung der umweltbezogenen Kosten
  • Mitarbeiterbeteiligung erhöht Identifikation und Umweltbewusstsein
  • Bestätigte Compliance – Verbesserung von Rechts- und Haftungssicherheit
  • Registrierung im öffentlichen EMAS-Register 
  • Verbesserte Absatzchancen durch Werbung mit dem EMAS-Logo
  • Verbesserte Außenwirkung durch Offenlegung der Umweltaspekte in der Umwelterklärung

Darüber hinaus genießen EMAS-Unternehmen eine Reihe von Vorteilen und Privilegierungen aus den verschiedenen Bereichen des Umweltrechts auf Bundes- und Landesebene. Hierzu zählen beispielsweise die Teilerstattung der Strom- und Energiesteuer (Spitzenlastausgleich) gemäß § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) und § 10 Stromsteuergesetz (StromStG), oder Erleichterungen hinsichtlich der Überwachungsintervalle von Anlagen gemäß Immissions-, Abfall- und Wasserrecht.

Einen umfassenden Überblick über alle Privilegierungen auf Bundes- und Landesebene wird auf der EMAS-Informationswebsite des Umweltgutachterausschusses gegeben.

Der Umweltgutachterausschuss hat im Februar 2020 zusammengestellt inwiefern EMAS in Recht- und Verwaltungsvorschriften Einklang gefunden hat. Eine hierzu veröffentlichte Excel-Datei enthält Informationen zu allen Erleichterungen und Vergünstigungen, die sich aus einer EMAS-Registrierung ergeben und kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

 

5. Begutachtung und Validierung nach EMAS

Die Begutachtung und Validierung des Umweltmanagementsystems, der Umweltinformationen und der Umwelterklärung erfolgt durch staatlich zugelassene externe Umweltgutachter. Die Zulassung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen obliegt der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU).

Umweltgutachter müssen über eine branchenspezifische Zulassung verfügen, die mit der Branche der zu begutachtenden Organisation übereinstimmen müssen. Sie orientiert sich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der europäischen Gemeinschaft. Eine Übersicht über die Zulassungsbereiche unserer Umweltgutachter erhalten sie am Ende der Seite Umweltgutachter.

Die durch einen Umweltgutachter validierte Umwelterklärung muss anschließend der zuständigen, Behörde gemeinsam mit einem Formular nach Anhang VI EMAS-VO, übermittelt werden. Danach muss die Umwelterklärung spätestens einen Monat nach der erfolgten Registrierung durch die Organisation veröffentlicht werden.

Die Registrierung ist 3 Jahre gültig und muss durch eine vollumfängliche Begutachtung und Validierung verlängert werden.

Der Begutachtungs- und Validierungszyklus und die Gültigkeit der EMAS-Registrierung erstrecken sich über drei Jahre. Für jedes Jahr des Zyklus wird eine Begutachtung an den relevanten Standorten des Unternehmens anhand eines festgelegten Begutachtungsprogramms durchgeführt. Das Begutachtungsprogramm bestimmt den Umfang der Prüfung hinsichtlich der zu prüfenden Norminhalte, Unternehmensbereiche und Standorte.

Der Umweltgutachter begutachtet sowohl im Rahmen einer Erstregistrierung, als auch für die Verlängerung einer Registrierung, das gesamte Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und dessen Umsetzung und validiert die Umwelterklärung. Für die Erstregistrierung wird zusätzlich die erste Umweltprüfung der Organisation begutachtet. Die Registrierung ist für drei Jahre gültig.

In den darauffolgenden zwei Jahren wird durch jährliche Begutachtungen vor Ort (auch bekannt als Überwachungsaudits) die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems geprüft und die Umweltinformationen sowie die aktualisierte Umwelterklärung validiert.

Im Anschluss daran erfolgt die Begutachtung zur Verlängerung der Registrierung.

6. Unsere Leistung

Die Begutachtung und Validierung von EMAS kann nur ein zugelassener Umweltgutachter, bzw. eine zugelassene Umweltgutachterin vornehmen.

Entsprechend des Drei-Jahres-Zyklus‘ bieten wir Ihnen verschiedene Prüfhandlungen an:

  • Bei der (Erst- / Verlängerung der) Registrierung erfolgt eine umfangreiche Begutachtung und Validierung des gesamten Managementsystems, der relevanten Umweltinformationen und der Umwelterklärung. Nach dieser erfolgreichen (Erst-) Begutachtung und Validierung erhalten Sie eine drei Jahre gültige EMAS-Registrierung.
  • In den darauffolgenden zwei Jahren sind jährliche Begutachtungen durchzuführen. Diese dienen der Prüfung von Aufrechterhaltung und Wirksamkeit des Managementsystems, sowie der Aktualität der Umwelterklärung.
  • Am Ende des dreijährigen Zyklus folgt die Verlängerung der Registrierung durch eine umfangreiche Begutachtung und Validierung. Dabei handelt es sich um eine Systemprüfung, d. h. das gesamte Managementsystem wird erneut geprüft und sowohl Wirksamkeit als auch Aufrechterhaltung werden bestätigt.
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Gerne vereinbaren wir einen Termin zur Erläuterung unseres Angebots und oder Klärung Ihrer Fragen zum Thema EMAS.
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Wir bieten Ihnen den vollen Umfang der benötigten Begutachtungs- und Validierungsleistung an und können dabei auf mehr als 10 Jahre Erfahrung zurückgreifen. Mit unserem Wissen betreuen wir Sie im gesamten Prüfvorgang, vom Vor-Ort-Audit bis zur Validierung.

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