INHALT​

Nationaler Emissionshandel

1. Worum geht es?

Im Rahmen ihres Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung 2019 die Einführung eines CO2-Preises für das „Inverkehrbringen von Brennstoffen“ beschlossen. Ziel ist es zusätzlich zu den Emissionen der energieintensiven Industrie (europäischer Emissionshandel EU-ETS) auch die Sektoren Verkehr und Wärme (Wärmeerzeugung in Gebäuden und kleinen Industrieanlagen) mit einem CO2-Preis zu belegen.

Rund ein Drittel der in Deutschland verursachten Emissionen entstammen diesen Sektoren. Durch den CO2-Preis sollen Anreize zur Reduktion des Verbrauchs fossiler Brennstoffe erzeugt und gleichzeitig klimaschonende Technologien und erneuerbare Energieträger gefördert werden.

1. WORUM GEHT ES?

Im Rahmen ihres Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung 2019 die Einführung eines CO2-Preises für das „Inverkehrbringen von Brennstoffen“ beschlossen. Ziel ist es zusätzlich zu den Emissionen der energieintensiven Industrie (europäischer Emissionshandel EU-ETS) auch die Sektoren Verkehr und Wärme (Wärmeerzeugung in Gebäuden und kleinen Industrieanlagen) mit einem CO2-Preis zu belegen.

Rund ein Drittel der in Deutschland verursachten Emissionen entstammen diesen Sektoren. Durch den CO2-Preis sollen Anreize zur Reduktion des Verbrauchs fossiler Brennstoffe erzeugt und gleichzeitig klimaschonende Technologien und erneuerbare Energieträger gefördert werden.

Geregelt wird der CO2-Preis durch ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS), welches seit 2021 in Ergänzung zum europäischen Emissionshandelssystem besteht. Doppelbelastungen für dem EU-ETS unterliegende Anlagen sollen durch Vorabzug der CO2-Kosten des nEHS gemäß § 7 Absatz 5 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vermieden werden. Sofern dies nicht möglich war, kann Mithilfe der FMS-Anwendung „EU-ETS-Kompensation“ eine nachträgliche Kompensation der zu viel gezahlten CO2-Kosten (§ 11 Absatz 2 BEHG) beantragt werden.

UPSTREAM STATT DOWNSTREAM

Grundlage des nationalen Emissionshandels ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) das am 12.12.2019 in Kraft getreten ist. Das BEHG schafft die Grundlagen für Erwerb und Handel von Emissionszertifikaten aus Brennstoffen in Deutschland. Darüber hinaus legt das Gesetz eine Gesamtmenge jährlicher Emissionen fest (das sogenannte Cap), welche kontinuierlich reduziert werden, um die Einhaltung der Sektorziele für Verkehr und Wärme zu gewährleisten.

Anders als im EU-ETS, werden im nationalen Emissionshandel hauptsächlich die indirekten Emissionen (Upstream) aus der Verbrennung von Brennstoffen mit einem CO2-Preis bedacht (insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, Kohle, vgl. § 2 Absatz 2 BEHG. Seit 2024 werden auch Abfälle gemäß § 2 Absatz 2a BEHG als Brennstoff erfasst). Indirekte Emissionen meint hier die Emissionen der Brennstoffe, die jedoch nicht beim Inverkehrbringer, also der Raffinerie oder dem Importeur derselben entstehen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. beim Betrieb einer Ölheizung oder eines KFZ.

ANREIZE FÜR KLIMASCHUTZ

Das formulierte Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Inverkehrbringer der Brennstoffe die Kosten aus dem nEHS an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben und so für die zuvor genannten Anreize zur Minderung der Emissionen sorgen.

2. Für wen ist dieses Thema interessant?

Gemäß BEHG sind bis auf wenige Ausnahmen alle Unternehmen zur Teilnahme am nEHS verpflichtet, die Energiesteuer entrichten müssen – auch wenn sich an das Entstehen der Steuer ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt. Außerdem sind die Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet, die Kohle in bestimmten Fällen steuerfrei verwenden oder Brennstoffe verwenden, die nicht bereits durch das Entstehen der Energiesteuer als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden (die nach Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen).

Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die auch im nEHS die verantwortliche Behörde für den Vollzug ist, fasst diese Unternehmen unter dem Begriff „Inverkehrbringer“ zusammen.

3. Grundlagen des nEHS

Wie eingangs beschrieben, sieht das nationale Emissionshandelssystem vor, CO2-Emissionen, die aus der Verbrennung von Brenn- und Kraftstoffen entstehen mit einem Preis zu versehen, aber eben nicht im Bereich der Industrie (denn hier gibt es schon den EU-Emissionshandel), sondern in den Bereichen Gebäude(-wärme), Verkehr und Abfall.

Die Kostenlast fällt zu Beginn bei den entsprechenden Inverkehrbringern an. Sie sind in der Pflicht Verschmutzungsrechte (Emissionszertifikat / t CO2) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes für die CO2-Emissionen zu erwerben, die durch ihr Inverkehrbringen erzeugt werden. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung (Emissionsbericht) über die Menge der in den Verkehr gebrachten Benn- und Kraftstoffe müssen die Emissionszertifikate in Höhe der abzusehenden Emissionen wieder abgegeben werden.

Die Identifizierung der für den nEHS relevanten Brennstoffe orientiert sich an der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union. Anlage 1 des BEHG bietet eine Übersicht der Brennstoffe, die im Sinne des BEHG zu betrachten sind. Dabei spielt beim Inverkehrbringen durch das Entstehen der Energiesteuer zusätzlich der Tatbestand eine Rolle, nachdem die Energiesteuer entsteht. So sind beispielsweise energiesteuerpflichtige Brennstoffe gemäß §23 EnergieStG explizit vom nEHS ausgenommen.
 
VOM FIXPREIS ZU EINEM NACHFRAGEORIENTIERTEN PREISKORRIDOR

Die Bepreisung der CO2-Emissionen im nEHS wird in zwei Phasen umgesetzt. In der Einführungsphase im Zeitraum 2021 bis 2025 gelten jährlich ansteigende Festpreise („Festpreissystem“). Der nEHS startete im Jahr 2021 mit einem Preis von 25 Euro pro t CO2. Dieser Preis steigt bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro an. Ab dem Jahr 2026 werden Emissionszertifikate zu variablen Preisen versteigert. Allerdings wurde durch den Gesetzgeber ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro festgesetzt.

BEGRENZUNG DER VERFÜGBAREN EMISSIONSZERTIFIKATE FÜR DAS KLIMASCHUTZZIEL 2030

Die jährliche verfügbare Zertifikatsmenge für den nEHS wird anhand eines Emissionsbudgets für die unter den nEHS fallenden Sektoren (non[-EU]-ETS) festgelegt. Dieses Budget orientiert sich an der EU-Klimaschutzverordnung (Verordnung (EU) 2018/1999), welche für Europa eine Minderung der Emissionen bis 2030 von mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 vorsieht. Sollte das nationale Emissionsbudget nicht ausreichen, bieten Flexibilisierungsinstrumente gemäß EU-Klimaschutzverordnung etwa den Zukauf von Emissionsberechtigungen von anderen EU- Mitgliedstaaten.

4. Welche Aufgaben erwarten nEHS-pflichtige Unternehmen?

Die Betreiberpflichten entsprechen weitestgehend denen des europäischen Emissionshandelssystems. Jedes teilnehmende Unternehmen erhält auf Antrag bei der DEHSt ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister. In diesem Konto sind alle Informationen über den Besitz, Kauf, Verkauf und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet (§ 12 BEHG).Auf Basis der derzeitigen Rechtslage (Stand: 14.01.2025) ergeben sich folgende Aufgaben und Pflichten:
Beginnend für das Berichtsjahr 2024 müssen die nEHS-pflichtigen Unternehmen einen Überwachungsplan erstellen und bei der DEHSt einreichen.Im Überwachungsplan wird die unternehmenseigene Methodik zur Erfassung der Emissionen dargestellt, die aus den in Verkehr gebrachten Brennstoffen entstehen (§ 6 BEHG). Hierzu muss aufgezeigt werden, wie die Menge des Brennstoffs ermittelt und überwacht wird (z.B. über ein geeichtes Messgerät und Rechnungsbelege).Um die Emissionsmenge zu bestimmen, bedarf es der Kenntnis der relevanten Stoffdaten. Hier spielen der Emissionsfaktor und der untere Heizwert eines Brennstoffs die Hauptrolle. Mit Hilfe dieser Berechnungsfaktoren wird die in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge in t CO2 umgerechnet. Dafür können Standardwerte – oder durch das Unternehmen selbst mit Hilfe von Labortests der Brennstoffe bestimmte Berechnungsfaktoren – angewendet werden. Sofern für die Berechnungsfaktoren Standardwerte angewendet werden und die Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 EBeV 2030 (Energiesteuermengen) bestimmt werden, kann ein vereinfachter Überwachungsplan eingereicht werden.Des Weiteren kann je nach Brennstoffart auch der biogene Anteil berichtsrelevant sein.Der Überwachungsplan wird einmalig für die gesamte Handelsperiode angefertigt und durch die DEHSt genehmigt. Eine Aktualisierung des Überwachungsplans hat nach § 6 Abs. (4) BEHG nur dann zu erfolgen, wenn
  • sich relevante Änderungen in den Rechtsverordnungen ergeben,
  • sich die in Verkehr zu bringenden Brennstoffen ändern und dies Auswirkungen auf die Überwachungsmethodik hat (andere Messgeräte, Emissionsfaktoren, etc.), oder
  • von Standardemissionsfaktoren auf individuell ermittelte Emissionsfaktoren gewechselt wird.
Solche Änderungen des Überwachungsplans müssen erneut durch die DEHSt genehmigt werden.
Im Emissionsbericht geben Unternehmen gegenüber der DEHSt Auskunft über die jährlichen Emissionen der durch sie in Verkehr gebrachten Brennstoffe (§7 Abs. 1 BEHG). Die Brennstoffmengen und Berechnungsfaktoren müssen unter Anwendung des Überwachungsplans ermittelt werden.Der Bezugszeitraum umfasst ein Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.). Die Berichtspflicht begann bereits mit den Emissionen für das Jahr 2021 (§7 Abs. 2 BEHG). Für die Berichtsjahre 2021 und 2022 wurde mit Anlage 2 BEHG  die Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten vorerst auf die Brennstoffe Benzin, Gasöle, Heizöle, Erdgas, Flüssiggase und Biomasse beschränkt. Seit dem Berichtsjahr 2023 müssen zusätzlich die Inverkehrbringer von Kohle (sowohl Inverkehrbringen durch das Entstehen der Energiesteuer als auch Inverkehrbringen durch energiesteuerfreie Verwendung) berichten. Ab Berichtsjahr 2024 fällt schließlich auch das Inverkehrbringen durch Verwendung von Brennstoffen in Abfallverbrennungsanlagen unter die Berichtspflicht im nEHS.Der Emissionsbericht muss vor der Abgabe an die DEHSt durch eine Prüfstelle verifiziert werden (§7 Abs. 3 BEHG ). Sofern Sie einen vereinfachten Überwachungsplan anwenden, kann im Rahmen der Verifizierung auf eine Standortbegehung verzichtet werden. Sofern neben der Anwendung eines vereinfachten Überwachungsplans auch keine Abzüge gemäß § 16 EBeV 2030  in Anspruch genommen werden, kann sogar gänzlich auf eine Verifizierung des Emissionsberichts verzichtet werden.
Die Angaben im Emissionsbericht müssen von einer Prüfstelle verifiziert werden. Die Aufgabe der Prüfstelle ist es alle Angaben unabhängig zu prüfen und die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften, als auch der Methoden aus dem genehmigten Überwachungsplan zu bestätigen. Hierzu sind seitens des Unternehmens Nachweise vorzulegen (z.B. Energiesteueranmeldungen, Lieferbelege, Eichprotokolle, etc.), die es dem Prüfer ermöglichen, ein positives und zweifelsfreies Testat auszustellen.Gemäß § 15 Abs. 1 BEHG sind folgende Prüfstellen zur Prüfung der Emissionsberichte berechtigt:
  1. Prüfstellen mit einer Akkreditierung für die Tätigkeitsgruppen 1a (Verbrennung von Brennstoffen) bis 2 (Raffination von Mineralöl) im europäischen Emissionshandel gemäß des Anhangs I der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067)
  2. Umweltgutachter gemäß dem Umweltauditgesetz mit einer branchenspezifischen Zulassung
  3. Weitere Prüfstellen nach Maßgabe weiterer zu verabschiedenden Rechtsverordnungen
Als Prüfstelle für die Verifizierung von Emissionsberichten im europäischen Emissionshandel verfügt die Müller-BBM Cert Umweltgutachter GmbH über eine Akkreditierung in den Tätigkeitsgruppen 1a bis 2 (Akkreditierungsurkunde) und ist somit ohne Einschränkungen berechtigt, Emissionsberichte nach BEHG zu verifizieren.Unsere Erfahrungen aus dem Europäischen und nationalen Emissionshandel haben gezeigt, dass eine frühzeitige und vertrauensvolle Abstimmung zwischen Unternehmen und Prüfstelle den gesamten Verifizierungsprozess erleichtert. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Die Frist für die Abgabe des verifizierten Emissionsberichts an die DEHSt ist der 31. Juli des Folgejahres. Nach Erstellung und Verifizierung des Emissionsberichts im Formular-Management-System (FMS), erfolgt die Abgabe schließlich über die DEHSt-Plattform. Nähere Informationen finden Sie auf der Informationsseite der DEHSt (Link).
Nach der Einreichung des verifizierten Emissionsberichts bei der DEHSt erfolgt als letzter Schritt die Abgabe der Emissionszertifikate. Die Menge der abzugebenden Zertifikate entspricht der Gesamtmenge der im Emissionsbericht ermittelten Brennstoffemissionen in t CO2 (§ 8 BEHG). Die Abgabefrist ist der 30. September des Folgejahres, also 2 Monate nach Einreichung des Emissionsberichts. Alle abgegeben Zertifikate werden von der DEHSt gelöscht, stehen also in der Folge dem Markt nicht mehr zur Verfügung.Gemäß der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) wurde für den Erwerb, Handel und die Abgabe ein nationales Emissionshandelsregister eingeführt, das nEHS-Register. Jeder BEHG-Verantwortliche benötigt hier ein Konto, um die zentralen Pflichten des BEHG zu erfüllen:
  • Eintragung der Emissionen bis zum 31.07. jedes Jahres
  • Erfüllung der Abgabepflicht bis zum 30.09. jedes Jahres

5. Unsere Leistung

Die Müller-BBM Cert GmbH ist durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO 14065:2013 und VO (EU) 2018/2067 u.a. für die Tätigkeitsbereiche 1a, 1b und 2 akkreditiert.

Unsere Arbeitsweise ist so angelegt, dass unsere Prüfung effektiv und individuell auf die Bedürfnisse jedes unserer Kunden angepasst wird. Durch die Verbindung verschiedener Auditierungstechniken wird so eine effiziente Prüfung sichergestellt. Unsere Prüfung umfasst dazu sofern relevant die Wirksamkeit Ihrer Kontrollsysteme, eine analytische Prüfung der logischen Integrität Ihrer Daten und eine hinreichende Anzahl von Stichproben, um die systematische Integrität Ihres Berichtes sicherzustellen. Diesen Auditkomfort bieten wir Ihnen gerne für Ihre Emissionsberichterstattung an.

Falls Sie auf der Suche nach der richtigen Prüfstelle sind, wenden Sie sich an uns: 

Gerne vereinbaren wir einen Termin zur Erläuterung unseres Angebots und oder Klärung Ihrer Fragen zum Thema naionaler Emissionshandel. Sie können uns auch direkt anrufen unter:

Wir bieten Ihnen den vollen Umfang der benötigten Verifizierungsleistung an und bringen dabei die notwendige Erfahrung aus über 15 Jahren europäischem Emissionshandel mit. Mit unserem Wissen betreuen wir Sie im gesamten Prüfvorgang, vom Vor-Ort-Audit, bis zur Zertifikateabgabe.

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