INHALT​

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS)

1. WAS IST DER EU-EMISSIONSHANDEL UND WAS IST DAS ZIEL DESSELBEN?

Infolge des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto im Jahre 1997 wurde in Europa ein Emissionshandelssystem eingeführt. In Kyoto hatten die Staats- und Regierungschefs aller teilnehmenden Länder erstmals international verbindliche Stabilisierungs- und Reduktionsziele für die Treibhausgasemissionen der Industrienationen vereinbart. Die EU hatte sich dabei zu einer Reduktion bis 2012 von acht Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 verpflichtet. Um dieses sowie auch andere zukünftige Klimaschutzziele zu erreichen, wurde im Jahr 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) eingeführt. In der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterliegen Industrie- und Energieanlagen sowie der Luftverkehr dem Emissionshandel.

1. WAS IST DER EU-EMISSIONSHANDEL UND WAS IST DAS ZIEL DESSELBEN?

Infolge des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto im Jahre 1997 wurde in Europa ein Emissionshandelssystem eingeführt. In Kyoto hatten die Staats- und Regierungschefs aller teilnehmenden Länder erstmals international verbindliche Stabilisierungs- und Reduktionsziele für die Treibhausgasemissionen der Industrienationen vereinbart. Die EU hatte sich dabei zu einer Reduktion bis 2012 von acht Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 verpflichtet. Um dieses sowie auch andere zukünftige Klimaschutzziele zu erreichen, wurde im Jahr 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) eingeführt. In der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterliegen Industrie- und Energieanlagen sowie der Luftverkehr dem Emissionshandel.

Mit den marktbasierten Instrumenten („Cap & Trade“) des Europäischen Emissionshandels wird eine kosteneffiziente Umsetzung der Klimaziele angestrebt. So werden etwa 40 Prozent aller Treibhausgasemissionen des Europäischen Wirtschaftsraumes erfasst. 2019 unterlagen etwa 11.000 Anlagen dem EU-ETS.

Hierzu legen die nationalen Parlamente der europäischen Staaten Emissionsobergrenzen fest („Cap“). Für jede Tonne möglicher Emissionen werden Emissionsberechtigungen (CO2Zertifikate) ausgegeben, die dann gehandelt werden können („Trade“).

Letztlich durch ambitionierte Obergrenzen wird das Recht CO2 zu emittieren ein knappes Gut und die Regeln des Marktes erzeugen per Angebot und Nachfrage betriebswirtschaftlich effiziente Wege, um Emissionen einzusparen.

Um dem Abwandern von CO2-intensiven Betrieben (Carbon Leakage) vorzubeugen, sind im EU-ETS Mechanismen implementiert, die einen besonderen Ausgleich ermöglichen. So bekommt jeder berechtigte Marktteilnehmer zunächst eine kostenlose „Grundausstattung“ mit Emissionsberechtigungen (Zuteilung), die die Gefahr des Abwanderns und die CO2-Intensität widerspiegelt. Die übrigen Emissionsberechtigungen werden regelmäßig durch die Mitgliedsstaaten versteigert.

Der EU-ETS erfolgt in mehrjährigen Handelsperioden:

EMISSIONSHANDEL Handelsperioden 

Der Übergang von einer Periode in die nächste ist jeweils durch angepasste Regulierungen gekennzeichnet.

2. Wie funktioniert der EU-Emissionshandel?

Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen bzw. handelspflichtige Luftfahrzeugbetreiber müssen jährlich Emissionsberechtigungen in Höhe der emittierten Menge an Treibhausgasen abzugeben. Zu diesem Zweck berichtet jeder Betreiber jährlich die individuellen CO2-Emissionen an die zuständige Behörde. In Deutschland ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Diese und weitere grundlegenden Regeln des Emissionshandels sind in der europäischen Richtlinie 2003/87/EG vereinbart. Diese Richtlinie wird in Deutschland durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt.

Die Emissionshandelspflicht für stationäre Anlagen ist abhängig von der Tätigkeit und der Produktionsleistung. Emissionshandelspflichtige Anlagen bedürfen einer Emissionsgenehmigung. (Immissionschutzrechtliche Genehmigungen, die vor dem 01.01.2013 ausgestellt wurden, gelten als Emissionsgenehmigung.)

Für Luftfahrzeugbetreiber gilt die Emissionshandelspflicht in Abhängigkeit von der Anzahl der durchgeführten Flüge pro Trimester, die an einem Flugplatz im EWR starten bzw. landen und in Abhängigkeit von den jährlichen Gesamtemissionen.

Alle Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber in der Europäischen Union sind verpflichtet die Emissionshandelspflicht zu prüfen. Im EU-ETS werden derzeit die Emissionen von CO2, CH4, N2O, SF6, FKW, sowie von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC) erfasst.

Um am Emissionshandel teilzunehmen benötigen Betreiber ein Konto im Unionsregister. Die Kontoeröffnung ist beim jeweiligen nationalen Verwalter durchzuführen. Im Register werden erfasst:

  • Kostenlose Zuteilungen
  • Inhaber von Zertifikaten
  • Übertragung von Zertifikaten
  • Geprüfte Emissionen der Anlagen/Luftfahrzeugflotten
  • Jährliche Zertifikatsabgabe für Emissionen

Für die transparente und faire Erfassung der CO2-Emissionen wurden Regeln festgelegt: Anlagenbetreiber müssen zunächst der zuständigen Behörde (in Deutschland: DEHSt) einen sog. Überwachungsplan vorlegen, in dem beschrieben wird, wie die CO2-Emissionen für alle Anlagen erfasst werden. Bei der Emissionserfassung müssen die Anforderungen der gültigen Monitoring-Verordnung (MVO, engl. Monitoring Regulation (MRR) – derzeit Verordnung (EU) 601/2012, ab dem 01.01.2021 Verordnung (EU) 2018/2066) erfüllt werden.
Die Behörde prüft ob der Überwachungsplan diesen Anforderungen entspricht und erteilt (ggf. nach Nachforderungen) eine Genehmigung für das beschriebene Vorgehen. Integraler Bestandteil der Überwachungsmethodik ist die Beschreibung der internen Kontrollmechanismen. Für die Datenerfassung sowie die zugehörigen Kontrollen ist außerdem eine Risikobewertung erforderlich und jeder Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber ist darüber hinaus verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die angewendete Überwachungsmethodik verbessert werden kann.

Betreiber sammeln und speichern die notwendigen Informationen im Laufe des jeweiligen Jahres und fassen sie zum Ende des Jahres zu einem Emissionsbericht zusammen. Die Behörde stellt dazu elektronische Formulare zur Verfügung (DEHSt: Formular-Management-System). Dieser Bericht muss durch eine unabhängige Stelle (Prüfstelle) geprüft werden.

Die Prüfstelle wird jeweils durch die Betreiber mit der Prüfung der Emissionsberichte beauftragt. Sie bestätigt nach erfolgreicher Verifizierung den Emissionsbericht bzw. die individuellen CO2-Emissionen des Betreibers im Unionsregister. Die Prüfung richtet sich dabei nach den Anforderungen der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (EU) 2018/2067; die Prüfstelle muss für die Prüfung von Emissionsberichten akkreditiert sein.

Prüfstellen fungieren als eine Art Puffer zwischen Betreiber und staatlicher Behörde. Einerseits wirkt der Verifizierungsprozess für den Betreiber als Absicherung, da während der Prüfung Nichtkonformitäten zum Regelwerk ausgeräumt werden können. Andererseits kann sich die Behörde auf die Anmerkungen im Prüfbericht verlassen, denn dort muss auf etwaige verbliebene Nichtkonformitäten hingewiesen werden.

Die Prüfstelle stellt für die Verifizierung des Emissionsberichts ein Prüfteam unter der Führung eines leitenden Prüfers auf. Im Verlauf der Prüfung muss das Prüfteam die Anlagen der Betreiber vor Ort besichtigen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Änderungen an die Behörde gemeldet wurden und die Einrichtungen geeignet sind, die geplante Überwachung zu ermöglichen. Weiterhin muss das Prüfteam Zugang zu den relevanten Daten erhalten und die Berichtserstellung vollständig nachvollziehen.

Nach erfolgter Prüfung werden die wichtigsten Informationen in einem Prüfbericht zusammengefasst. Dieser Prüfbericht enthält unter anderem auch Empfehlungen zur Verbesserung der Überwachung sowie möglicherweise Beschreibungen von noch zu behebenden Nichtkonformitäten. Im Falle von offenen Nichtkonformitäten muss das Prüfteam bewerten, ob sich diese wesentlich auf die Richtigkeit der Berichterstattung, bzw. der Emissionserfassung auswirken.

Grundsätzlich sind Prüfungen mit einer hinreichenden Sicherheit (engl. reasonable assurance) durchzuführen. Die anzuwendende Wesentlichkeitsschwelle liegt dabei für Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber mit Gesamtemissionen von mehr als 500.000 t CO2 bei 2 %. Niedrigere Emissionen werden mit einer Wesentlichkeitsschwelle von 5 % geprüft.

STATIONÄRE ANLAGEN​

Für stationäre Anlagen erfolgt eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen auf Basis der realen Produktion, sowie nach dem Prinzip der besten verfügbaren Technologie.

Dafür werden Produkt-Emissionswerte (sog. Benchmarks) erfasst. Sie spiegeln wider, wie viel CO2 die effizientesten Anlagen bei der Herstellung eines Produktes emittieren. Die Zuteilungsmenge wird dann in der Regel über die Produktionsmenge der Anlage berechnet. Es wurden in der Vergangenheit für 52 verschiedene Produkte Benchmarks definiert. Für alle weiteren Produkte gelten drei sog. Fall-Back-Benchmarks. Sie beziehen sich auf Wärme, Prozessemissionen und Brennstoffe.

Für die vierte Handelsperiode (2021 bis 2030) werden die Benchmarks derzeit durch die EU-Kommission aus den Berichten der Anlagenbetreiber statistisch abgeleitet. Diese Berichte enthalten die Produktions- und Emissionsdaten der Jahre 2014 bis 2018, die im Zusammenhang mit den Zuteilungsanträgen für die vierte Handelsperiode erhoben wurden.

Die Produktions- und Emissionsdaten werden in der vierten Handelsperiode jährlich durch eine Prüfstelle geprüft. Dementsprechend kann die Behörde Anpassungen der Zuteilung vornehmen, wenn die Produktionsmenge sich um mindestens 15 % ändert und eine Steigerung, bzw. eine Reduktion der Zuteilung mindestens 100 t CO2-Emissionen betrüge.

Die entsprechende Richtlinie der EU-Kommission für die Zuteilung in der vierten Handelsperiode ist die Verordnung (EU) 2019/331.

Für stationäre Anlagen sind in der MVO besondere Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Emissionsberichterstattung festgehalten. Für jeden eingesetzten (Brenn-)Stoff müssen bis zu drei Parameter angegeben werden:

  • Menge
  • Heizwert
  • Emissionsfaktor

Zulässige Fehlergrenzen bei der Überwachung, oder bei der Berichterstattung sind für jeden (Brenn-)Stoff bzw. für jede Tätigkeit in einem vierstufigen Ebenenkonzept festgelegt. Dabei gilt: Je höher die Ebene, desto geringer die zulässige Unsicherheit. Die zu verwendende Unsicherheitsebene ergibt sich dabei aus der Anlagenkategorie. Anlagen werden anhand ihrer jährlichen Gesamtemissionen in drei Kategorien unterteilt:

  • A: bis 50.000 t CO2-Emissionen pro Jahr
  • B: 50.000 t CO2 bis 500.000 t CO2-Emissionen pro Jahr
  • C: ab 500.000 t CO2-Emissionen pro Jahr

Es gilt damit das Prinzip je höher die Gesamtemissionen, desto strenger sind die Anforderungen. Außerdem haben nicht alle Brennstoffe die gleiche Relevanz für die Gesamtemissionen eines Betreibers. Daher werden sie ebenfalls kategorisiert:

  • Emissionsstark: höchst mögliche Unsicherheitsebene
  • Emissionsschwach: Unsicherheitsebene 1 als Minimum
  • De-Minimis: Konservative Schätzungen sind möglich

Bei der Erstellung des Überwachungsplan müssen diese Anforderungen an die Berichterstattung umgesetzt werden. Unter Umständen kann jedoch in Abstimmung mit der verantwortlichen Behörde ein mehrjähriger Plan abgestimmt werden für eine schrittweise Umsetzung dieser Unsicherheitsanforderungen.

Anlagen mit weniger als 25.000 t CO2 werden als Anlagen mit geringen Emissionen kategorisiert. Diese Anlagen sind von bestimmten Nachweispflichten befreit (z.B. Risikobewertung und Verbesserungsberichterstattung). Weiterhin kann die jährliche Standortbegehung im Drei-Jahres-Turnus durchgeführt werden.

LUFTVERKEHR

Eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erfolgt im europäischen Emissionshandel für Luftfahrzeugbetreiber bis 2023 auf Grundlage der durchgeführten Tonnenkilometer im Jahr 2010. Im Schweizer Emissionshandel (siehe unten) erfolgt die Zuteilung auf Grundlage der durchgeführten Tonnenkilometer im Jahr 2018.

Da Luftfahrzeugbetreiber oft multinationale Unternehmen sind, ist jedem von ihnen ein Verwaltungsmitgliedstaat durch die EU-Kommission zugeordnet (Verordnung (EG) Nr. 748/2009). Die Emissionshandelspflicht für Luftfahrzeugbetreiber ergibt sich aus der Anzahl der Flüge, oder aus den Gesamtemissionen aller Flüge des Betreibers. Für die Bestimmung der Emissionshandelspflicht werden zunächst alle Flüge erfasst, die auf einem Flugplatz im EWR starten oder landen. Ein Flugzeugbetreiber ist Emissionshandelspflichtig, falls die Anzahl der Flüge in einem Trimester (Jan.-Apr.; Mai-Aug.; Sept.-Dez.) die Anzahl von 243, oder falls die Emissionen aller Flüge 10.000 t CO2 übersteigt.

Folgende Flüge sind dabei ausgenommen:

  • Flüge in offiziellem staatlichem Auftrag
  • Flüge im humanitären und medizinischen Einsatz
  • Militär, Polizei, Zoll- Such- und Rettungsflüge sowie Löschflüge
  • Flüge unter Sichtflugregeln
  • Forschungs- und Zulassungsflüge
  • Flugzeuge mit einem Startgewicht (TOW) < 5.700 kg

Die oben genannten Zwecke müssen im Flugplan verzeichnet sein, um als Ausnahme zu gelten. Weiterhin gelten Ausnahmen für Flüge aus dem EWR in Gebiete in äußerster Randlage (engl. outermost regions), wie z.B. die Kanarischen Inseln oder die Azoren (siehe DEHSt LV005).

Mit der absehbaren Implementierung eines Internationalen Übereinkommens zu den Emissionen aus dem Luftverkehr und der anschließenden Verabschiedung von CORSIA, verzichtet die EU seit 2013 auf die Berichterstattung und die Abgabe von Emissionsberechtigungen für Flüge, die nicht zwischen zwei EWR Staaten oder Staaten, mit einem an den EU-ETS angeschlossenen Emissionshandelssystemen, stattfinden (Stopping-the-Clock-Regelung). Das heißt, für die Ermittlung, ob Betreiber berichtspflichtig sind, müssen alle o.g. Flüge gezählt werden (Full-Scope). Für die Berichterstattung selbst, müssen Betreiber allerdings nur Flüge zwischen EWR-Flugplätzen berücksichtigen, sowie Flüge vom EWR in die Schweiz (Reduced-Scope).

Seit dem 01.01.2020 ist der europäische Emissionshandel mit dem Schweizer Emissionshandel (CH-ETS) verbunden. Im Schweizer Emissionshandel werden Flüge innerhalb der Schweiz sowie Flüge von der Schweiz in den EWR erfasst. Der Schweizer Emissionshandel ist im CO2-Gesetz sowie in der CO2-Verordung geregelt. Die Vorgaben entsprechen den Regelungen im EU-ETS. EU und Schweizer Behörden verwalten auch die Flüge für das jeweils verbundene Emissionshandelssystem (One-Stop-Shop). Dies umfasst u.a. die Annahme der jährlichen Emissionsberichte, die Feststellung der Verpflichtungserfüllung und die Durchsetzung der Pflichten. Daher wird die Schweiz seit dem Frühjahr 2020 als Verwaltungsmitgliedsstaat geführt.

In der EU werden die Anforderungen von CORSIA mittels der delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 in den europäischen Emissionshandel implementiert. Die CORSIA-Berichterstattung erfolgt für europäische Luftfahrzeugbetreiber gemeinsam mit dem Emissionsbericht für den europäischen Emissionshandel und dem Verifizierungsbericht der Prüfstelle zum 31. März des Folgejahres.

Die Emissionen von Luftfahrzeugbetreibern werden pro Flug erfasst. Zunächst hat daher die Vollständigkeit der Flugliste eine besondere Bedeutung für die Emissionsberichterstattung.

Die Zuordnung der Flüge zu dieser Liste geschieht dabei auf der Basis des ICAO-Airline-Designators des jeweiligen Flugs. Damit sind auch sog. Wet-Lease für die Emissionsberichterstattung zu erfassen. Wet-Lease meint, dass ein Luftfahrzeugbetreiber bei einem anderen Betreiber ein vollgetanktes Flugzeug mietet, um einen Flug durchzuführen.

Um die Flugliste des Betreibers zu bestätigen sind Prüfstellen daher dazu verpflichtet, einen Abgleich mit offiziellen Luftverkehrsdaten durchzuführen. Im EWR ist Eurocontrol die zentrale Organisation zur Koordination der Luftverkehrskontrolle. Sie stellt durch die ETS support facility (ETS SF) diese Luftverkehrsdaten für jeden Luftfahrzeugbetreiber zur Verfügung. Die Luftverkehrsdaten können dabei jedoch nur durch den Betreiber selbst bestellt werden.

Um im nächsten Schritt die Emissionsmengen der Flüge zu erfassen gibt es im EU-ETS drei Möglichkeiten: Kleinemittenten mit Gesamtemissionen von weniger als 3.000 t CO2 (Reduced-Scope), bzw. 25.000 t CO2 (Full-Scope), oder mit weniger als 243 Flügen pro Trimester, können das Small Emitters Tool von Eurocontrol zur Schätzung der Emissionen verwenden (siehe Verordnung (EU) 606/2010). Wird dieses Schätzwerkzeug benutzt und werden nur Daten aus der ETS Support Facility verwendet, dann kann auf eine Verifizierung der Emissionen verzichtet werden. Der Verzicht auf die Verifizierung gilt jedoch nur für den EU-ETS und für die Fälle, wo weniger als 243 Flüge (Full-Scope) pro Trimester stattfanden.

Luftfahrzeugbetreiber, die nicht unter die o.g. Regelung fallen, müssen die Treibstoffmengen pro Flug nach einer der beiden folgenden Methoden bestimmen:

„Methode A“
Methode A basiert auf dem Treibstoffbestand in den Flugzeugtanks direkt nach der Betankung, sowie der getankten Treibstoffmenge. Die Methode A erfordert sowohl Daten aus dem betrachteten Flug (N) als auch Daten aus dem nachfolgenden Flug (N+1).

„Methode B“
Methode B basiert auf der Treibstoffmenge zum On-Block – Zeitpunkt sowie der getankten Menge. Sie erfordert sowohl Daten aus dem betrachteten Flug (N) als auch Daten aus dem vorangegangenen Flug (N-1).

3. Jährliche Fristen

EMISSIONSBERICHT

Der Jährliche Emissionsbericht ist bis zum 31.03. des Folgejahres durch eine Prüfstelle zu prüfen. Nach erfolgreicher Verifizierung werden der Emissionsbericht als auch der Verifizierungsbericht der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde eingereicht.

Weiterhin müssen die Gesamtemissionen in das Unionsregister (s.o.) eingetragen werden und dort durch die Prüfstelle bestätigt werden.

ABGABE VON EMISSIONSZERTIFIKATEN

Die Emissionsberechtigungen in Höhe der bestätigten Jahresemission des Vorjahres müssen jährlich bis zum 31.04. im Unionsregister abgegeben werden.

ÜBERWACHUNGSPLAN

Jeder Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber überprüft regelmäßig, ob das Monitoringkonzept der Art und der Funktionsweise der Anlage bzw. der Luftverkehrstätigkeit angemessen ist. Der Überwachungsplan muss dann angepasst werden, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorliegen, oder neue Anforderungen der Monitoring-Verordnung (MVO), bzw. Verbesserungsvorschläge der Prüfstelle umgesetzt werden.

Erhebliche Änderungen sind der Behörde vor der Umsetzung anzuzeigen. Ab dem 01.02.2020 werden rückwirkende Genehmigungen durch die DEHSt nur noch unter bestimmten Umständen erteilt (siehe FAQ MVO 011).

VERBESSERUNGSBERICHT

Betreiber einer Anlage legen der zuständigen Behörde einen Verbesserungsbericht zur Genehmigung vor, der innerhalb folgender Fristen übermittelt wird:

  • Für eine Anlage der Kategorie A: Alle vier Jahre bis 30. Juni.
  • Für eine Anlage der Kategorie B: Alle zwei Jahre bis 30. Juni.
  • Für eine Anlage der Kategorie C: Jedes Jahr bis 30. Juni.

Diese Berichte enthalten Angaben, warum Unsicherheitsebenen ohne unverhältnismäßige Kosten nicht eingehalten werden können, bzw. einen Zeitplan für die Umsetzung von Maßnahmen, durch die Unsicherheitsebenen eingehalten werden sollen, falls das nicht im regulären Zeitraum möglich ist.

Falls ein Prüfbericht der beauftragten Prüfstelle Verbesserungsvorschläge oder offene Nichtkonformitäten enthält, müssen Anlagenbetreiber bzw. Luftfahrzeugbetreiber zum 30. Juni des Jahres, in dem der Prüfbericht erstellt wurde, einen Verbesserungsbericht einreichen. Darin muss beschrieben werden, wie die von der Prüfstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben wurden oder zu beheben beabsichtigt werden und ob die empfohlenen Verbesserungen umgesetzt werden sollen.

4. Unsere Leistungen

Unsere Akkreditierung für den europäischen Emissionshandel nach DIN EN ISO 14065 und VO (EU) 2018/2067 umfasst alle Scopes für Industrieanlagen sowie den Luftverkehr. Außerdem sind wir für Verifizierungen von CORSIA-relevanten Emissionen für Flugzeugbetreiber aus dem EWR-Staatenraum akkreditiert.

Unsere Arbeitsweise ist so angelegt, dass unsere Prüfung effektiv und individuell auf die Bedürfnisse jedes unserer Kunden angepasst wird. Durch die Verbindung verschiedener Auditierungstechniken wird so eine effiziente Prüfung sichergestellt. Unsere Prüfung umfasst dazu die Wirksamkeit Ihrer Kontrollsysteme, eine analytische Prüfung der logischen Integrität Ihrer Daten, eine rationelle Anzahl von Stichproben, um die systematische Integrität Ihres Berichtes sicherzustellen und insofern relevant, einen Abgleich mit Flugplandaten. Diesen Auditkomfort bieten wir Ihnen gerne für Ihre Emissionsberichterstattung an.

Die Grundsätze Kompetenz, Kundenorientierung, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit stehen bei uns immer im Mittelpunkt unserer Verifizierungstätigkeit.

Falls Sie auf der Suche nach der richtigen Prüfstelle sind, wenden Sie sich gerne an uns: 

Gerne vereinbaren wir einen Termin zur Erläuterung unseres Angebots und oder Klärung Ihrer Fragen zum Thema Europäischer Emissionshandel.
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Wir bieten Ihnen den vollen Umfang der benötigten Zertifizierungsleistung an und können dabei auf mehr als 10 Jahre Erfahrung zurückgreifen. Mit unserem Wissen betreuen wir Sie im gesamten Prüfvorgang, vom Vor-Ort-Audit bis zur Zertifizierung.

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